Seit dem 01. Dezember 2020 sind Sie als Eigentümergemeinschaft, dank der WEG-Reform, sehr viel flexibler in der Wahl und Abberufung Ihres Verwalters.


Sind Sie in der Gemeinschaft unzufrieden, können Sie grundsätzlich jederzeit durch Beschluss wechseln.


Zunächst die Abberufung als Organstelle, dann die geordnete Überleitung der Verwaltung.


Wichtig sind hier folgende Punkte um Chaos bei der Übergabe zu vermeiden:

- saubere Beschlüsse

- richtige Fristen

- wirksame Vertretung und

- vollständige Unterlagen


In diesem Artikel geht es ausschließlich um WEG-Verwaltung. Für Miet- oder Sondereigentumsverwaltung gelten andere vertragliche Regeln.

Hausverwaltung abwählen und kündigen. So gehen Sie als Eigentümer vor!

Dokumentation offener Vorgänge, Probleme, die es mit der aktuellen Verwaltung gibt und die Gründe, die für einen Verwalterwechsel sprechen

1.

Anschließend sollte man sich umhören, ob es andere WEGs gibt, die zufrieden mit ihrer Verwaltung sind. Sprechen Sie neue Verwaltungen an, recherchieren Sie, holen Sie Angebote ein und prüfen Sie gemeinsam mit dem potentiellen WEG-Verwalter die Übernahmefähigkeit

2.

6.

Damit Ihr neuer WEG-Verwalter einen schnellen und konkreten Überblick über mögliche Rückstände, noch offene Schäden, Beschlüsse und Fristen hat und noch offene Fragen klären kann, sollten Sie Ihren neuen Verwalter die ersten Wochen eng begleiten.

Den Beschluss über die Abberufung sollte man möglichst direkt über den neuen Verwalter fassen

4.

Jetzt gilt es vom alten Verwalter gesammelt alle Verträge der WEG, Unterlagen zu Dienstleistern, die Beschluss-Sammlungen und digitale Unterlagen geordnet an den neuen Verwalter zu übergeben

5.

Haben Sie einen geeigneten WEG-Verwalter gefunden, gilt es die Tagesordnung für die Eigentümerversammlung vorzubereiten. Dazu gehören:

- Abberufung,

- Neubestellung,

- Vertretung und

- Unterlagenübergabe

3.

Der Ablauf für einen sauberen Verwalterwechsel

Wir übernehmen Ihre WEG auch kurzfristig und unterstützen Eigentümergemeinschaften bei Verwalterwechsel, Erstbestellung oder der Organisation der WEG-Verwaltung.

Wichtig: Unterschied Abberufung und Verwaltervertrag

Warum Eigentümergemein-schaften Ihre Hausverwaltung wechseln

Nach einer ordentlichen Abberufung des alten WEG-Verwalters endet der Vertrag erst 6 Monate danach, sofern er nicht ohnehin früher endet oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden kann.

Für Sie als Eigentümergemeinschaft bedeutet das:

Der Beschluss zur Abberufung löst den Wechsel aus. Der Vertrag muss davon losgelöst gekündigt werden.

Wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung in Textform verlangen unter Angabe warum und wofür sie stattfinden soll, reicht dies aus. Sollte sich der Verwalter weigern und verhält sich pflichtwidrig oder fehlt gar ein Verwalter, können auch die Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer eine Versammlung einberufen. Bei blockierten Gemeinschaften ist dies oft ein wichtiger Punkt.

Amtsende

Vertragsende

Möglichkeit eine Eigentümerversammlung einzuberufen

Wichtig: Einberufung ohne den Verwalter

Warum ist es wichtig, sich rechtzeitig um einen Verwalter zu kümmern?

Warum Eigentümergemein-schaften Ihre Hausverwaltung wechseln

Ohne einen Verwalter, bleibt eine WEG zwar rechtlich bestehen, ist aber meist in Ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt, da eine zentrale und neutrale Person fehlt, die sich um die alltäglichen Aufgaben kümmert. Es bleibt die Frage, wer die Verwaltung der Finanzen und Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum übernimmt. Oft fehlen dann die Berechtigungen Rechnungen zu bezahlen, Verträge abzuschließen oder Reparaturen in Auftrag zu geben.

Viele notwendige Prozesse geraten ins stocken. Reparaturen können nicht in Auftrag gegeben werden, niemand kann die Nebenkosten erstellen. Die ordnungsgemäße Buchführung bleibt liegen oder gar das Einziehen der Hausgelder ist ggf. unmöglich, da die Berechtigung fehlt. Die grundlegenden Pflichten der Eigentümer, wie die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums bleiben jedoch bestehen.

Wohneigentümergemeinschaft ohne Verwalter

Die Konsequenz der Verwalterlosigkeit

Der wichtigste Schritt, um die Handlungsfähigkeit der WEG zurück zu erlangen, ist es einen neuen Verwalter zu bestellen. Dies geht am schnellsten über eine Eigentümerversammlung. Ohne einen bestellten Verwalter kann gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder einzelne Wohnungseigentümer eine solche Versammlung einberufen. Er lädt hierzu lediglich alle anderen Eigentümer unter Angabe von Tagesordnung, Datum, Uhrzeit und dem Ort, wo die Versammlung stattfinden soll, ein. Wichtig ist hier, dass alle Eigentümer über die Dringlichkeit und den Termin Kenntnis erlangen. Hier kann dann mit Mehrheitsbeschluss ein neuer Verwalter gewählt werden.

So erlangen Sie die Handlungsfähigkeit zurück

Es gibt Situationen, die schnelles Handeln erfordern, wie zum Beispiel bei einem Rohrbruch oder einer unmittelbaren Gefahr für die Bausubstanz. Dies sind Ausnahmefälle, die es ermöglichen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer Maßnahmen in Eigenregie einleitet, eine sogenannte Notgeschäftsführung. Zu bedenken ist, dass dies auf eigenes Risiko geschieht. Sollte sich im Anschluss herausstellen, dass die Maßnahmen nicht notwendig oder aufschiebbar waren, kann die Gemeinschaft die Kosten nicht zurückverlangen. Vorgehen dieser Art bleiben jedoch die absolute Ausnahme und stellen keine dauerhafte Lösung dar.

Handeln in dringenden Notfällen

Falls sich Eigentümer nicht auf einen neuen Verwalter einigen können oder eine Eigentümerversammlung aus anderen Gründen blockiert wird, bietet das Gesetz die Möglichkeit, dass jeder Eigentümer die Bestellung eines neuen Verwalters beim zuständigen Gericht beantragen kann. Meist ist dies jedoch sehr zeitaufwendig.

Gerichtliche Unterstützung als letzte Option

Checklisten

Warum Eigentümergemein-schaften Ihre Hausverwaltung wechseln

  • WEG-Unterlagen: Teilungserklärung, Beschlüsse, Gemeinschaftsordnung, Niederschriften
  • Kaufmännische Unterlagen: Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Vermögensberichte, offene Buchungen
  • Konten: Kontenunterlagen, Rücklagenkonten, Vollmachten, Belegordner
  • Verträge: mit Hausmeister, Reinigung, Wartung, Versicherung, Energie
  • Objektbezogene Verwaltungsunterlagen: Schlüsselverzeichnisse, Schließpläne, Hausordnungen, Objektunterlagen
  • EDV: Digitale Akten, Buchhaltungsdaten, Kommunikationshistorie (E-Mail), EDV-Dateien
  • Offene Punkte: Liste offener Schäden, Beschlüsse in Umsetzung, Mahnläufe, laufende Verfahren
  • Abberufung: Der genaue Zeitpunkt zudem der bisherige Verwalter abberufen wird.
  • Bestellung: neuer Verwalter mit eindeutigem Startdatum
  • Ermächtigung: zur Durchsetzung der Unterlagen- und Vermögensherausgabe
  • Übergang: Regelung über die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber dem alten Verwalter
  • Beschluss: zu Bankenvollmachten, Kontenfreigaben und Zugriffsrechten
  • Falls nötig: Übergangsmaßnahmen für dringende Schäden, Fristen und laufende Aufträge

Beschlüsse, die die WEG vorbereiten sollte

Das muss der alte Verwalter rausgeben

So einfach wechseln Sie Ihre Hausverwaltung in Berlin

Reibungslose Übergabe

Beschluss Eigentümerver-sammlung

Gern unterstützen wir Sie beratend beim Verwalterwechsel!

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Achtung! Wir übernehmen bewusst nur eine begrenzte Anzahl
an WEGs in Berlin, um eine aktive und attraktive Betreuung sicherzustellen.

Ein Verwalterwechsel ist einfacher als gedacht: Wir prüfen diskret Ihre Möglichkeiten – auch während der laufenden Amtszeit (§ 26 Abs. 3 WEG). Nach Ihrem Beschluss übernehmen wir die komplette Abwicklung: Von der Unterlagenprüfung bis zur Abstimmung mit Banken und Dienstleistern. Wir garantieren einen nahtlosen Übergang ohne Aufwand für Sie. Wir starten zügig mit der Verwaltung, damit Ihre Immobilie sofort in guten Händen ist.

Ein Verwalterwechsel ist einfacher als gedacht:


Wir prüfen diskret Ihre Möglich-

keiten – auch während der laufenden Amtszeit (§ 26 Abs. 3 WEG).


Nach Ihrem Beschluss übernehmen wir die komplette Abwicklung:

Von der Unterlagenprüfung bis zur Abstimmung mit Banken und Dienstleistern.


Wir garantieren einen nahtlosen Übergang ohne Aufwand für Sie. Wir starten zügig mit der Verwaltung, damit Ihre Immobilie sofort in guten Händen ist.

Das sollten Sie wissen

Wissenswertes aus der Praxis

Gut zu wissen:


Gegen fehlerhafte Beschlüsse kann innerhalb eines Monats Anfechtungsklage erhoben werden. Für die Begründung hat man dann zwei Monate nach Beschlussfassung Zeit.


Aus diesem Grund ist es elementar, dass Gegenstand der Beschlussfassung Startdatum, Vertretung und Übergabepflichten präzise formuliert ist

Rechtliches:

Eine neue, passende WEG-Verwaltung zu finden ist derzeit schwierig. Laut VDIV haben 42,1% der Verwaltungen Mindestgrößen eingeführt. Hinzu kommt, dass 14% keine neuen WEG nehmen und 70% äußern eine Überlastung. Umso wichtiger ist es, dass die Eigentümergemeinschaft möglichst bereits vor der Abberufung einen Nachfolgeverwalter findet.

Organisatorisches:

Seit 01.12.2023 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter

Häufige Fragen

FAQs

Kann die WEG den Verwalter wirklich jederzeit abberufen?
Ja. Nach aktuellem WEG-Recht kann der Verwalter grundsätzlich jederzeit durch Beschluss abberufen werden. Das betrifft die Organstellung des Verwalters und ist vom Verwaltervertrag zu unterscheiden.
Endet der Verwaltervertrag sofort mit der Abberufung?
Nicht automatisch. Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern er nicht früher endet oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden kann.
Was passiert, wenn der Verwalter keine Versammlung einberuft?
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig oder fehlt er, kann die Versammlung nach den gesetzlichen Regeln auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen ermächtigten Eigentümer einberufen werden.
Kann der alte Verwalter Unterlagen wegen offener Honorare zurückhalten?
Grundsätzlich nein. Verwaltungsunterlagen und verwaltete Vermögenswerte sind herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ist in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben.
Wer vertritt die Gemeinschaft gegenüber den alten Verwalter?
Dem Verwalter gegenüber vertritt grundsätzlich der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. In der Praxis wird häufig zusätzlich der neue Verwalter zur Abwicklung eingebunden.

Unsere Aufgaben

Worauf Sie sich als Eigentümergemeinschaft verlassen können

Kaufmännische Verwaltung

  • Erstellung der jährlichen Hausgeldabrechnung
  • Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans
  • Überwachung der Hausgeldzahlungen und Mahnwesen
  • Verwaltung der Instandhaltungsrücklagen
  • Zahlungsverkehr und Rechnungsprüfung

Technische Verwaltung

  • Einberufung und Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung
  • Erstellung von Protokollen und Führung der Beschlusssammlung
  • Umsetzung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse
  • Vertretung der WEG nach außen (gegenüber Dritten, Gerichten), soweit nicht die Einschaltung eines Anwalts erforderlich ist
  • Überwachung der Einhaltung der Hausordnung

Organisatorische & Rechtliche Verwaltung

  • Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
    (z. B. Dach, Fassade, Heizung)
  • Beauftragung und Überwachung von Handwerkern und Dienst-leistern (z. B. Hausmeister, Reinigung)
  • Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen
  • Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

Profitieren Sie von meiner Erfahrung!

Immobilienexperte | Dozent | Unternehmer | Problemlöser

Diplom-Betriebswirt
Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft


  • Gesellschafter-Geschäftsführer der Data-Domizil Immobilien-Treuhand-GmbH
  • Praxisnahe Tätigkeit und Lösungen in der Immobilien-, Vermögens- und WEG-Verwaltung, Entwicklung und Vermarktung von Immobilienprojekten
  • Langjährige Branchenerfahrung und ausgezeichnetes Netzwerk seit über 25 Jahren erfolgreich in der Immobilienbranche tätig (seit 1997)
  • Mitglied in 3 Prüfungsausschüssen der IHK Berlin (Immobilienkaufleute / -fachwirte / Zertifizierte Verwalter (WEG)
  • Dozent in der Immobilienwirtschaft

Dietmar Neumann

(+49)176 703 492 46

Mindspace Kurfürstendamm, Uhlandstraße 32, 10719 Berlin

info@data-domizil.de

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), amtlicher Text

2: Amtliche Rechtsgrundlage zu Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe, die bei Übergabe von Verwaltungsunterlagen relevant ist.

Haufe: Vertragsende nach Abberufung des Verwalters

3: Fachliche Einordnung dazu, dass der Verwalter nach Abberufung spätestens 6 Monate später endet, sofern er nicht früher endet oder fristlos beendet werden kann

VDIV Branchenbarometer 2025

5: Marktdaten zu Mindestgrößen, Verwaltermangel und Überlastung im WEG-Markt

Wohnungseigentumsgesetz (WEG), amtlicher Text

1: Amtliche Rechtsgrundlage zu Eigentümerversammlung, Abberufung, zertifiziertem Verwalter, Anfechtung und Übergangsrecht.

Haufe: Pflicht zur Unterlagen-herausgabe

4: Praxisnahe Einordnung zu Unterlagen, Vertretung und Durchsetzung beim Verwalterwechsel

Gesetze im Internet: §24 WEG

6: Diese Vorschriften regeln, Einberufung einer Eigentümerversammlung.

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